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Hinweise zum Mindestlohngesetz
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Neues Ehrenamtspaket verabschiedet
Liebe Handballfreundinnen, liebe Handballfreunde,
Verbände und Vereine, ihre Übungsleiter und ehrenamtlichen Helfer profitieren schon in diesem Jahr (ab 1.1.2013) von verbesserten gesetzlichen Rahmenbedingungen, nachdem auch der Bundesrat das neue Ehrenamtsstärkungsgesetz am 1.3.2013 verabschiedet hat.
Folgendes sind die Kernpunkte:
1. Erhöhung der Zweckbetriebsgrenze für sportliche Veranstaltungen
Die m. E. relevanteste Fortschreibung für die Sportpraxis ist die Anhebung der Zweckbetriebsgrenze nach § 67a AO auf nun 45.000,00 ¬ jährlich (bisher 35.000,00 ¬).
2. Erhöhung des Übungsleiter-Freibetrags
Der persönliche Jahresfreibetrag nach § 26 Nr. 26 EStG wurde rückwirkend ab Jahresanfang von bisher 2.100,00 ¬ auf 2.400 ¬ (monatlich 200,00 ¬) erhöht. Achtung: Sozialversicherungsrechtlich ist jedoch keine nachträgliche Korrektur für die Vergütungsabrechnungen der ersten drei Monate möglich.
3. Erhöhung des Ehrenamts-Freibetrags
Der Ehrenamtsfreibetrag nach § 26a EStG wurde von jährlich 500,00 ¬ auf 720,00 ¬ angehoben. Rückfragen veranlassen hier, nochmals darauf hinzuweisen, dass dieser Freibetrag für Verbands-/Vereinshelfer genutzt werden kann, für deren Tätigkeit der Anwendungsbereich des Übungsleiter-Freibetrags ausscheidet: z. B. Mitarbeit als Hallenwart, Schiedsrichter, Zeitnehmer, Sekretär, Sanitäter und viele weiter Aufgabenstellungen im steuerbegünstigten Bereich eines Verbands/Vereins.
4. Neue gemeinnützigkeitsrechtliche Vorgaben
Mehr Spielraum gibt es nun bei der oft notwendigen Bildung von Kapitalreserven für künftige Investitionen durch verbesserte Neugrundsätze zur Rücklagenbildung. Auch gibt es nun in der AO ein festgelegtes Neuverfahren zur Anerkennung als gemeinnützige Körperschaft.
5. Anhebung der persönlichen Freibeträge im Sozialhilfesektor
Über Änderungen der SGB und der ArbeitslosenVO können nun auch Bezieher von Sozialleistungen und staatlichen Förderungen monatlich bis zu 200,00 ¬ durch Mitarbeit bei Verbänden/Vereinen hinzuverdienen, ohne dass dieses Zusatzeinkommen künftig zu einer Leistungskürzung führen kann.
6. Neue Haftungsfreistellungs-Regelungen
Diverse Änderungen des BGB erweitern den Haftungsfreistellungsanspruch bei leicht fahrlässiger Schadensverursachung von handelnden Vorständen/Organen und erweitern diese Haftungsfreistellung nun auch auf Vereinsmitglieder, soweit sie im Auftrag des Verbands/Vereins tätig werden mit dem Anspruch, dass der Verband/Verein diese engagierten Mitglieder von Regressansprüchen freistellen muss. Hierzu ergehen zu gegebener Zeit nähere Ausführungen.
Für Rückfragen stehen wir gerne zur Verfügung.
Freundliche Grüße
Deutscher Handballbund e.V.
Heinz Winden
Vizepräsident Recht
15.03.13
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